S will dem minderjährigen M ein Grundstück schenken. S und M erklären dazu die Auflassung. Zu prüfen ist, ob die Auflassungserklärung wegen der mit dem Grundstückserwerb verbundenen öffentlich-rechtlichen Lasten (Grundsteuer etc.) nach § 107 BGB als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des M bedarf. Diese Frage ist im Schrifttum und der Rechtsprechung strittig.
Eine erste Auffassung sieht die öffentlich-rechtlichen Lasten als rechtlichen Nachteil an. Danach wäre hier das Geschäft ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vetreters unwirksam.
Andere Autoren, meinen die öffentlich-rechtlichen Lasten beeinträchtigten den lediglich rechtlich vorteilhaften Charakter des Geschäftes nicht. Nach dieser Ansicht läge hier eine wirksame Auflassung vor.
Die Vertreter dieser Meinung führen ins Feld, daß die öffentlich-rechtlichen Lasten auf der Willenserklärung des Minderjärigen beruhen. Sie seien vielmehr eine gesetzliche Folge. Das ändert aber nichts daran, daß sie einen rechtlichen Nachteil darstellen. Dieser rechtliche Nachteil ist auch notwendige Folge der Willenserklärung. Das läßt sich auch nicht leugnen, in dem man ihn - wenn auch zutreffend - als Eigentumsbindung qualifiziert.
Die Begründung dieser Lehre beruht deshalb letzlich darauf, daß die Lasten des Grundstücks sich regelmäßig aus dessen Erträgen bestreiten lassen. Wirtschaftlich betrachtet besteht deshalb für den Minderjährigen nicht die Gefahr eines Nachteils. Diese Begründung setzt sich freilich über den Wortlaut des § 107 BGB hinweg. Der Gesetzgeber hat sich dort für eine rechtliche Betrachtungsweise entschieden. Der Minderjährige soll vor rechtlich bindenden Verpflichtungen geschützt werden, die er in ihrer gesamten Tragweite noch nicht überblicken kann. Dieser Schutzzweck ist gerade bei den - weil auf Gesetz beruhenden - nicht direkt erkennbaren öffentlich-rechtlichen Pflichten wichtig.
Die Auflassungserklärung war somit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Sie ist gemäß § 107 BGB zustimmungsbedürftig und deshalb nach § 108 1 BGB schwebend unwirksam.