Verfassung der Gummibärchen



Präambel

Im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor dem großen Manna, allen Gummibärchen und ihren Freundinnen und Freunden, von dem Willen beseelt, dem Frieden der Welt und der Zufriedenheit und den Glücksgefühlen eines jeden Lebewesens zu dienen, die Wichtigkeit der Bedeutung der Gummibärchen für diese Aufgabe bekannt zu machen und um Verständnis für das kulturelle Erbe und Identität von Gummibärchen zu werben, haben sich die Gummibärchen eine Verfassung gegeben.



Art.1 Würde der Gummibärchen

Die Würde eines jeden Gummibärchen ist unantastbar.



Art.2 Freiheit der Gummibärchen

Jedes Gummibärchen hat das Recht auf Bewahrung der körperlichen Integrität und Anspruch auf Schutz vor Folter, Abbisse, Schmelzen oder ähnliche Eingriffe.



Art. 3 Gleichheit der Gummibärchen

Alle Gummibärchen sind vor dem Gesetz gleich. Kein Gummibärchen darf wegen seiner Farbe, seiner Inhaltsstoffe, seiner Größe oder seiner Tütenzugehörigkeit benachteiligt werden.



Art. 4 Glaubens- und Gewissensfreiheit

Jedes Gummibärchen ist frei, an das große Manna zu glauben oder nicht. Das Gewissen eines Gummibärchen darf nicht überprüft werden.



Art. 5 Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit

Jedes Gummibärchen hat das Recht, seine Meinung durch Farbgebung, Süßegrad, Wort, Schrift oder Bild frei zu äußern.

Die künstlerische Gestaltung der Gummibärchen unterliegt keinen DIN-Normen.



Art. 6 Recht auf Tütenzugehörigkeit

Die Gemeinschaft der Gummibärchen hat die Zugehörigkeit eines Gummibärchen zu seiner eigenen Tütengemeinschaft zu respektieren. Das Mischen von verschiedenen Gummibärchentüten darf nur so erfolgen, daß kein Gummibärchen allein mit denen fremder Tüten gegen seinen Willen vermischt wird.



Art. 7 Recht auf Information und Kennzeichnung

Jedes Gummibärchen hat das Recht, über seine Inhaltsstoffe, sein Herstellungsdatum, sein Verfallsdatum und seinen Verkaufspreis informiert zu werden.



Art. 8 Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit

Jedes Gummibärchen hat das Recht, sich mit anderen Gummibärchen, auch aus anderen Tüten friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die kollektive Meinungskundgabe darf auch durch Stellvertreter erfolgen.



Art. 9 Koalitionsfreiheit

Jedes Gummibärchen hat das Recht, Vereinigungen mit anderen Süßwaren zu bilden.



Art. 10 Post-, Fernmelde- und Internetgeheimnis

Die Geheimnisse der Gummibärchen, insbesondere ihre Inhaltsstoffe, sowie ihre Kommunikation untereinander unterliegen dem Vorbehalt des verfassungskräftigen Respektgebotes vor der Würde jedes Gummibärchens. Schmunzeln oder gar Lachsalven über die Geheimnisse der Gummibärchen sind verboten. Bei Zuwiderhandlung ist eine Tüte Gummibärchen an Kollegen oder Familienmitglieder zu verteilen.



Art. 11 Freizügigkeit

Innerhalb der Tüte genießt jedes Gummibärchen die volle Freizügigkeit



Art. 12 Berufsfreiheit

Die Berufswahl der Gummibärchen ist innerhalb der jeweiligen Tütennotwendigkeiten frei. Die Berufsausübung kann durch Tütengesetze geregelt werden.



Art. 13 Tütenrecht

Jedes Gummibärchen hat Recht auf einen Platz in einer Tüte. Eingriffe in die Tüten sind nur zum Erreichen des Lebensinhalts eines jeden Gummibärchen statthaft. Die Zweckentfremdung der Gummibärchentüten ist verboten. Bei Zuwiderhandlung ist für jede zweckentfremdete Tüte eine Tüte Ersatz zu besorgen.



Art. 14 Eigentum an den Gummibärchen

An Gummibärchen kann kein Eigentum erworben werden. Sie dienen dem Gemeinwohl.

Gummibärchen gehören zum notwendigen Lebensbedarf. Ihre Existens ist gegebenenfalls durch Erhöhung von Taschengeld, Lohn, Gehalt, Lohnersatzleistungen, BaföG, sozialhilferechtliche Mehrbedarfszuschläge oder Vergleichbarem zu sichern.



Art. 15 Das Eigentum an den Tüten der Gummibärchen

Das Eigentum an den Tüten steht dem "gelben Sack" zu.



Art. 16 Asylrecht

Politisch und rassisch verfolgte Gummibärchen genießen Asylrecht in jeder Tüte.



Art. 17 Kriegsverhinderungsdienst

Jedes Gummibärchen ist verpflichtet, sich in den Armeen der Gummibärchen aufopferungsvoll an der Verhinderung von Kriegen zu beteiligen. Insbesondere im Falle, daß Kindern das Kommando gegeben wird, dienen sie als Stellvertreter einer kriegsführenden Partei dem Weltfrieden. Der Frieden wird durch das Aufessen der Gummibärchenarmeen herbeigeführt.



Art. 18 Staatsangehörigkeit der Gummibärchen

Gummibärchen sind als Weltbürger berechtigt, in jeglichem Staat die gleichen gummibärlichen Rechte wahrzunehmen.



Art. 19 Rechtsweggarantie

Verstöße gegen die verfassungskräftigen Rechte der Gummibärchen können durch das Gummibärchenverfassungsgericht festgestellt werden. Auf Antrag eines jeden Gummibärchens legt das Gummibärchenverfassungsgericht eine Wiedergutmachungsmaßnahme fest, die regelmäßig eine Spende in Höhe einer Tüte Gummibärchen an Dritte nicht unterschreiten soll.

Eingriffe in die gummibärlichen und gummibärähnlichen Rechte bedürfen eines Gesetzes durch die Gummibärchenkommission.



Art. 20 Widerstandsrecht

Jedes Gummibärchen kann durch Verflüssigung gegen die Abschaffung und Nichtbeachtung seiner Zweckbestimmung und des Respektgebotes aktiven Widerstand leisten. Schäden, die etwa durch Farbflecke in Kleidung oder Autopolstern enstehen, sind vom Geschädigten ersatzlos hinzunehmen.



Art. 21 Parteien

Jedes Gummibärchen kann der Partei beitreten, die seine Farbe und Interessen vertritt.

Mischfarben sind zugelassen.



Art. 22 Repräsentation

Die Gummibärchen wählen einen Vertreter aus jeder Tüte. Die Vertreter jeder Tüte wählen aus ihrer Mitte einen Repräsentanten. Dieser bekommt eine rote Schleife und wird auf der Tütenpackung abgebildet.

Die Tütenvertreter wählen zudem 2 Stellvertreter, die ebenfalls eine rote Schleife bekommen und auf der Tütenrückseite abgebildet werden. Die Stellvertreter nehmen die Öffentlichkeitsarbeit und Aufgabe der Wahrung der existenziellen Belange aller Gummibärchen durch Werbung wahr.

Art. 23 Gummibärchenkommission

Die Tütenvertreter wählen aus ihrer Mitte je 2 Gummibärchen einer jeden Farbe und Mischfarbe in die Gummibärchenkommission. Diese hat die inhaltliche Richtlinienkompetenz zur Gestaltung der existenziellen Angelegenheiten aller Gummibärchen und entsendet 2 Vertreter in die Konferenz der Tiere.



Art. 24 Schutz der natürlichen und naturidentischen Lebensgrundlagen der Gummibärchen

Jedes Gummibärchen, in verstärktem Maße ihre Repräsentanten und Kommissionäre, haben auf den Schutz der natürlichen und naturidentischen Lebensgrundlagen hinzuwirken und in Verantwortung für zukünftige Gummibärchengenerationen jegliche Bedrohungen für die existenziellen Grundlagen abzuwenden. Insbesondere darf kein Gummibärchen Inhaltsstoffe aufweisen, die anders als die herkömmlichen Ingredienzen lästige Reaktionen hervorrufen, wie Aufstoßen, Sodbrennen, Magendrücken, Mundgeruch oder Durchfall.





aktualisiert am 5.1.98 von Müller-Matysiak / Armbrust GBR;
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